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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 266/17

Gesetze: AO § 163, AO § 121 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, KAGB § 100 Abs. 1, KAGB § 100a Abs. 1 Satz 1, KAGB § 357, InvG § 39 Abs. 1

Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen für Eigentumsübergänge auf die Verwahrstelle vor Geltung des § 100a KAGB

Leitsatz

1. Billigkeitsmaßnahmen gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, vermag keine sachliche Unbilligkeit zu begründen.

2. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren gegen den betreffenden Steuerbescheid geltend gemacht werden und rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme.

3. Indem der Gesetzgeber den in § 100 Abs. 1 KAGB angeordneten Übergang des Eigentums an einem zu einem Immobilien-Sondervermögen gehörenden Grundstück auf die Verwahrstelle nach § 100a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 357 KAGB nur mit Wirkung ab dem von der Grunderwerbsteuer befreit hat, hat er die Besteuerung der vor diesem Zeitpunkt verwirklichten Eigentumsübergänge bewusst in Kauf genommen. Im Billigkeitswege kann diese gesetzgeberische Entscheidung weder auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft noch unterlaufen werden.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2517 Nr. 43
StB 2018 S. 324 Nr. 11
StB 2018 S. 363 Nr. 12
UVR 2018 S. 294 Nr. 10
CAAAG-92095

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