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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 224/17

Der 1956 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schreiners und legte die Meisterprüfung ab. Nach Angaben der Firma H. A. war der Kläger zuletzt als Meister mit der Gehaltsgruppe M1 versicherungspflichtig in Vollzeit beschäftigt.

Fundstelle(n):
UAAAG-92212

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