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FG Münster 11.04.2018 9 K 2210/17 Kg, NWB 35/2018 S. 2530

Einkommensteuer | Objektive Auslegung des Begriffs „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“

Das entschieden, dass die Ausbildung zur Bankkauffrau und ein nachfolgendes Fortbildungsstudium („Fachwirt BankColleg“ und „Bankbetriebswirt BankColleg“) keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellen.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte die Familienkasse die Gewährung des Kindergelds abgelehnt, da die Tochter des Klägers ihre erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen habe und während der weiteren Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass es sich bei den Studiengängen zur Bankfachwirtin und Bankbetriebswirtin nicht um Zweitausbildungen, sondern vielmehr um den zweiten Teil einer einheitlichen mehraktigen Ausbildung handele. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Beg...