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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 3703/16 EFG 2018 S. 1536 Nr. 18

Gesetze: EStG § 12 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 33 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Nichtanerkennung eines Ehegatten-Darlehensvertrags wegen mehrerer Abweichungen vom Fremdüblichen

kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. für nicht genau geregelte Unterhaltsverpflichtung

auf Gegenleistung des Unterhaltenen beruhende Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz

1. Verwendet der Steuerpflichtige als Betreuer seines schwerbehinderten Bruders einen an diesen ausgezahlten Schadensersatzbetrag in Höhe von 1,2 Mio. Euro zur Gewährung eines verzinslichen Darlehens an seine Ehefrau, die den Betrag zur Ablösung eines Immobilienkredits für eine Mietimmobilie verwendet, und ist der Steuerpflichtige und nicht etwa sein Bruder nach dem geschlossenen Darlehensvertrag Darlehensgeber, so hält der Ehegatten-Darlehensvertrag dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn u.a.

  • zugunsten des Ehemanns als Darlehensgeber keine Grundsicherheiten bestellt worden sind, sondern lediglich eine stille Zession der Mietforderungen erfolgt ist und der Darlehensgeber jederzeit die Abtretung zugunsten einer Bank bestellter Grundschulden verlangen kann,

  • der Ehemann im Fall der Veränderung der Gesundheitsverhältnisse seines schwerbehinderten Bruders das Darlehen sofort kündigen kann,

  • die vollständige Ausreichung des vereinbarten Darlehens nicht nachgewiesen wird und

  • die vertraglich vereinbarte Verzinsung in der tatsächlichen Durchführung nicht eingehalten wird.

2. Ein Abzug der an Geschwister des Ehemanns in den Streitjahren geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor 2008 gültigen Fassung scheidet aus, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder als Gegenleistung für den Erhalt der dem Bruder zustehenden Schadensersatzzahlung ohne exakte Festlegung von Höhe, Fälligkeit oder Zahlungsart zur Betreuung und Pflege seiner Geschwister und seiner Mutter verpflichtet hat und wenn somit nicht eine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Rente oder dauernde Last i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. vereinbart worden ist.

3. Einer Berücksichtigung der Zahlungen des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG steht schließlich entgegen, dass der Steuerpflichtige im Gegenzug für die zugesagte Versorgung seiner Mutter und seiner Geschwister die seinem Bruder zustehende Schadenersatzleistung erhalten und sich nach dem der Vorschrift des § 33 EStG innewohnenden Belastungsprinzip diese Versicherungsleistung als Vorteil anrechnen lassen muss, sodass es insoweit an der für § 33 EStG erforderlichen (endgültigen) Belastung des Steuerpflichtigen fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1536 Nr. 18
GAAAG-92636

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