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KSR Nr. 9 vom Seite 7

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

BFH hält Vorschriften für verfassungsgemäß

Lars Micker

Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Streit um Anwendung von Hinzurechnungsvorschriften

In dem vom BFH entschiedenen Fall waren der Klägerin (einer Hotelbetreiberin) Aufwendungen für Schuldzinsen, für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzgebühren entstanden. Die Aufwendungen führten zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € ergab sich eine Summe der Hinzurechnungen von 10.100.191 €, die das Finanzamt in dieser Höhe berücksichtigte. Der dagegen gerichtete Einspruch war ebenso erfolglos ...