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BAG 23.08.2018 2 AZR 133/18, NWB 37/2018 S. 2679

Arbeitsverhältnis | Verwertung von Videoüberwachungsmaterial

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen einer Arbeitnehmerin zulasten des Eigentums des S. 2680Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Anmerkung:

Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung von Videoaufzeichnungen hatte sich gezeigt, dass die Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, woraufhin die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob. Das LAG Hamm hatte gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterl...