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BFH 17.04.2018 IX R 27/17, StuB 17/2018 S. 641

Einkommensteuer | Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)

Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam (Bezug: § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; § 7h EStG; § 177 BauGB; § 44 VwVfG).

Praxishinweise

(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Stpfl. nach Maßgabe des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG – abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG – im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB absetzen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entsprechend anz...