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NWB Nr. 38 vom Seite 2811

Türkische Rente als beitragspflichtige Einnahme in der GKV

Horst Marburger

Beiträge zur Krankenversicherung werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Beitragsbemessung erfasst ausländische VersorgungsbezügeBei einem versicherungspflichtigen Rentner wird der Beitragsbemessung u. a. der Zahlbetrag eines Versorgungsbezugs zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Erfasst sind auch ausländische Versorgungsbezüge (§ 237 Satz 2 i. V. mit § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und für die Zeit ab dem auch vergleichbare Renten aus dem Ausland (§ 237 Satz 2 i. V. mit § 228 Abs. 1 Satz 2).

Sachverhalt:

Die 1962 in [i]LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 17.7.2018 - L 11 KR 4549/17, rkr. NWB QAAAG-90171 der Türkei geborene K lebt in Deutschland und bezieht seit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der DRV. 2014 beantragt K bei der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (SGK) die Nachentrichtung der in Deutschland verbrachten Rentenzeiten nach dem Gesetz Nr. 3201. Die SGK entspricht dem Antrag und fordert von K Beiträge nach, die diese zahlt. K erhält eine Rentennachzahlung und seitdem laufende Rente. Die zuständige Krankenkasse setzt im Januar 2016 Beiträge für die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der türkischen Rente fest und fordert Beiträge nach.

Entscheidung:

Die [i]Ausländische Renten unterliegen der Beitragspflichtder K von der SGK gezahlte Leistung ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicheru...