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FG München Urteil v. - 2 K 846/15 EFG 2018 S. 1658 Nr. 19

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 S. 1EStG § 13a Abs. 1 S. 1EStG § 4 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO § 162 Abs. 1 Abs. 2

Zuordnung eines ersteigerten landwirtschaftlichen Betriebs zum Betriebsvermögen des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs; Geschätzter Veräußerungsgewinn aus Grundstücksverkäufen

Leitsatz

1. Bei einem Hinzuerwerb land- oder forstwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Grundes wird dieser im Hinblick darauf, dass seine sofortige eigenbetriebliche Nutzung objektiv möglich ist, notwendiges Betriebsvermögen des Land- und Forstwirts, sofern aus seinen Erklärungen und seinem Verhalten oder aus sonstigen zwingenden Umständen erkennbar ist, dass der Grund zum Zwecke der betrieblichen Nutzung angeschafft worden ist. Hat ein Landwirt ein erworbenes Grundstück in zulässiger Weise seinem Betriebsvermögen zugeordnet, dann verliert es die Eigenschaft als Teil des Betriebsvermögens nicht, wenn der Landwirt das ursprüngliche Ziel landwirtschaftlicher Nutzung später nicht mehr verwirklicht.

2. Erwirbt ein Landwirt einen weiteren selbstständigen landwirtschaftlichen Betrieb in der erklärten Absicht, ihn alsbald landwirtschaftlich zu bewirtschaften, kommt es selbst dann zur vollständigen Bildung von Betriebsvermögen, wenn einzelne Flächen (im Streitfall: Brachland) vom Erwerber tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind, eine landwirtschaftliche Nutzung aber möglich gewesen wäre. Ein im Wege der Zwangsversteigerung hinzuerworbener Hof mit landwirtschaftlichen Flächen ist dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordnet worden, wenn in den Steuererklärungen die hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Flächen zusammen mit den bisherigen Eigentumsflächen als regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs angegeben worden sind.

3. Ist ein landwirtschaftlicher Hof mit Grundstücken zu einem Gesamtpreis ersteigert worden, muss der Gesamtpreis für die einzelnen Flächen bzw. Immobilien grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufgeteilt werden. Bei Grund und Boden sowie Gebäuden ist der Teilwert vorrangig aus tatsächlichen Verkaufspreisen (ggf. für benachbarte und vergleichbare Grundstücke) abzuleiten. Da dies häufig nicht möglich ist, sind in der Praxis für die Teilwertableitung von Grund und Boden die Bodenrichtwerte heranzuziehen.

4. Sind bereits kurz nach dem Erwerb in der Zwangsversteigerung Teilflächen 1 des ersteigerten Betriebs weiterveräußert worden, werden nunmehr auch die restlichen Teilflächen 2 veräußert und muss der Veräußerungsgewinn für die Teilflächen 2 wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn als Anschaffungskosten der nunmehr veräußerten Teilflächen 2 die Differenz zwischen dem ursprünglichen Gesamtpreis für den gesamten Hof in der Zwangsversteigerung und dem Verkaufserlös bei der Weiterveräußerung der Teilflächen 1 angesetzt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn durch diese Schätzung die tatsächlichen Anschaffungskosten der Teilflächen 2 im Hinblick auf die Bodenrichtwerte keinesfalls zuungunsten des Steuerpflichtigen zu niedrig angesetzt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1658 Nr. 19
VAAAG-93710

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