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OVG Schleswig-Holstein 08.03.2018 2 LB 97/17, NWB 38/2018 S. 2760

Zweitwohnungsteuer | Mobilheime nicht steuerpflichtig

Ein Mobilheim ist als bewegliche Sache keine Zweitwohnung. Sollen Mobilheime wie Zweitwohnungen besteuert werden, muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn die erfassten Mobilheime entsprechende Ausstattungsmerkmale, die eindeutig definiert sind, aufweisen.

Anmerkung:

Die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime können – als „mobile“ Sachen – nur dann als Zweitwohnungen angesehen werden, wenn eine Gemeinde dies in einer entsprechenden Satzung ausdrücklich regelt und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegt. Darüber hinaus muss der in der Satzung zu bestimmende Steuermaßstab realitätsgerecht sein. Die Zweitwohnungsteuersatzu...