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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2502/15 EFG 2018 S. 1712 Nr. 20

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 233a, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 38, InsO § 80, InsO § 87, InsO § 174 Abs. 1 S. 1

Aktivierung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten

Erstattung von Umsatzsteuern und Zinsen nach der Betriebsaufgabe als rückwirkendes Ereignis

Einkommensteuer aufgrund während des Insolvenzverfahrens zugeflossener nachträglicher Betriebseinnahmen als Masseverbindlichkeit

Leitsatz

1. Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten worden waren, waren zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des , BStBl 2005 II S. 617) im BStBl II vom folgte.

2. Tritt die Aktivierungspflicht erst zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Betrieb bereits aufgegeben worden war, handelt es sich bei den Umsatzsteuererstattungen nicht um nachträgliche Betriebseinnahmen. Vielmehr liegt ein steuerlich auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis vor, das den Aufgabegewinn erhöht (entgegen IV, B 2 – S 2141 – 7/06, BStBl 2006 I S. 418, Tz. 7).

3. Ein auf den Betriebsaufgabegewinn zurückwirkendes Ereignis liegt auch in Bezug auf die Zinsen nach § 233a AO vor, soweit die Erstattungszinsen im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bereits wirtschaftlich entstanden waren. Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen hingegen vor, soweit die Zinsen auf die Zeit nach der Betriebsaufgabe entfallen.

4. Die durch während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des vormaligen Einzelunternehmers zugeflossene nachträgliche Betriebseinnahmen ausgelöste Einkommensteuer ist eine durch den Insolvenzverwalter bewirkte Masseverbindlichkeit und keine bereits bei Insolvenzeröffnung begründete Insolvenzforderung, wenn Zufluss der Erstattungszinsen darauf beruht, dass der Insolvenzverwalter das unterbrochene Einspruchsverfahren des vormaligen Schuldners gegen die Umsatzsteuerbescheide aufgenommen hatte.

5. Die Frage, ob eine Erhebungs- und Vollstreckungsbeschränkung (hier aufgrund insolvenzrechtlicher Haftungsbeschränkung) besteht, kann nicht im Festsetzungsverfahren, sondern nur im Abrechnungsverfahren geklärt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1712 Nr. 20
KÖSDI 2018 S. 21023 Nr. 12
OAAAG-94356

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