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BBK Nr. 18 vom

Bilanzberichtigung als Anlass für eine Bilanzänderung

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Abgrenzung Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

[i]Eggert, Bp-Anpassungen im Jahresabschluss – Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB UAAAG-78115 Entspricht die Bilanz nicht den gesetzlichen Vorschriften, darf der Steuerpflichtige diese Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG „ändern“ (Bilanzberichtigung). Die Bilanzänderung ist dagegen in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt und verlangt folgende Unterscheidung:

  • Bilanzberichtigung = Austausch eines fehlerhaften durch einen fehlerfreien Bilanzansatz.

  • Bilanzänderung = Austausch eines fehlerfreien durch einen anderen, aber ebenfalls fehlerfreien Ansatz.

Eine Bilanzänderung erfordert, dass verschiedene „Ansätze für die Bewertung eines Wirtschaftsguts zulässig sind und der Steuerpflichtige demgemäß zwischen mehreren Wertansätzen wählen kann“. Zunächst wird also durch die Einreichung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen der eine mögliche (korrekte) Ansatz gewählt, anschließend erfolgt im Rahmen der Änderung die Wahl eines anderen, ebenfalls richtigen Ansatzes.

Als Bilanz gelten im Fall einer Personengesellschaft sowohl die Gesamthands(steuer)bilanz als auch die Ergänzungsbilanzen und die Sonderbilanzen der Mitunternehmer.

II. Voraussetzungen einer Bilanzänderung

Die Bilanzänderung ist nur zuläs...