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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 25 | Verpflegungsmehraufwand: Kürzung bei Gemeinschaftsverpflegung auch ohne Teilnahme

Der Lohnsteuersenat des BFH muss klären, ob die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder bei einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn einem Steuerpflichtigen eine Gemeinschaftsverpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich angeboten wird, er aber an der Gemeinschaftsverpflegung morgens und abends tatsächlich nicht teilnimmt, sondern sich selbst verpflegt.

Eine interessante Frage zur Verpflegung von Arbeitnehmern bei einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung muss der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs klären.

In § 9 EStG ist geregelt: Wird dem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber – oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten – eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Um 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittagessen und ein Abendessen.

Im Streitfall wurde einem Berufssoldaten mit einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung in der Kaserne eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich angeboten. Der Soldat nahm jedoch nur das Mittagessen in Anspruch. Morgens und abends v...