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BMF 21.09.2018 IV C 5 - S 2353/16/10005, NWB 41/2018 S. 2986

Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten – Änderung der maßgebenden Beträge

Das die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem , und geändert. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab  1.984 €, ab  2.045 € und ab  2.066 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. des § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab  1.573 €, ab  1.622 € und ab  1.639 € bzw. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab  787 €, ab  811 € und ab  820 ...BStBl 2016 I S. 1147