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StuB 19/2018 S. 722

Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils

Fallen dem GmbH-Geschäftsführer mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere in Form der wiederholten Missachtung der gesellschaftlichen Zuständigkeitsordnung, zur Last und verstößt er gegen seine Treuepflicht als Gesellschafter, liegt ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund vor und ist eine Abmahnung vor der Zwangseinziehung des Geschäftsanteils nicht erforderlich (vgl. , PM vom ).

Praxishinweise

Ein die Ausschließung rechtfertigender wichtiger Grund kann in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters, etwa durch grobe Pflichtverletzung, liegen. Vorliegend hatte der Geschäftsführer sich immer wieder öffentlich und zumindest teilweise unsachlich über die Kompetenz und Arbeit der ...