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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 26 | Weihnachtsfeier: Absagen gehen steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen nach einem erfreulichen Urteil des FG Köln steuerlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Entgegen der Auffassung des BMF ist bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer auf die bei der Betriebsveranstaltung angemeldeten Teilnehmer abzustellen. Und eben nicht auf die anwesenden Teilnehmer.

Angesichts der bald stattfindenden Weihnachtsfeiern darf ein anhängiges Verfahren selbstverständlich nicht fehlen. Zu der Frage: Wie ist der geldwerte Vorteil bei einer Betriebsveranstaltung zu berechnen? Dem FG Köln haben wir die erstinstanzliche Entscheidung zu verdanken, dass Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen gehen. – Eigentlich sagt einem ja bereits der gesunde Menschenverstand, dass die steuerlichen Konsequenzen für die an einer Feier teilnehmenden Arbeitnehmer nicht davon abhängen können, ob Kollegen keine Lust haben oder krank sind. Doch die Finanzverwaltung sieht das allen Ernstes so.

Das Bundesfinanzministerium hatte Ende 2016 in seiner Antwort auf einen Fragenkatalog der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft ausdrücklich be...