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StuB 20/2018 S. 760

Grundsicherung: Rückzahlung von Leistungen

Hartz-IV-Empfänger, die Vermögenswerte auf einem Schweizer Konto verschwiegen haben, müssen Grundsicherungsleistungen zurückzahlen, so das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom - L 13 AS 77/15.

Praxishinweise

Im entschiedenen Fall hat ein Ehepaar seit 2005 Grundsicherungsleistungen bezogen, da sie gegenüber dem Jobcenter kein verwertbares Vermögen angegeben hatten. Nachdem das Land Rheinland-Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern bei der Credit Suisse erworben hatte, erfuhr das Jobcenter Ende 2014 von einem Konto des Ehemanns im Wert von ca. 147.000 € und forderte die bisherigen Leistungen zurück. Dieser hat bestritten, dass es sich um sein Vermögen handelt und dass es hierfür Beweise gibt. Das LSG stellt hingegen fest, dass e...