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BFH 14.06.2018 III R 26/16, StuB 20/2018 S. 757

Kraftfahrzeugsteuer | Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird. (2) Eine Abstempelung von Kennzeichen war – bei Zulassung im Juli 2008 – für die Zulassung und damit auch für die Kfz-Steuer entbehrlich.

Praxishinweise

Die Klägerin ist im Kfz-Handel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigte sie regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, da diese Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (sog. Registrierzulassungen). Die Merkmale des Tatbestands des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird...