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BMF 21.09.2018 IV C 5 - S 2353/16/10005, StuB 20/2018 S. 755

Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , und ab jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1.984 €;

  • 2.045 €;

  • 2.066 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. des § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des UmzugsS. 756

  • ab 1.573 €;

  • ab 1.622 €;

  • ab 1.639 €.

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 787 €;

  • ab 811 €;

  • ab 820 €.

Der Pauschbetrag erhöht si...