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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 228/18

Gesetze: AO § 129

Berichtigung nach § 129 AO bei rechtmäßigem Verwaltungsakt - mechanischer Fehler oder bewusstes Abweichen

Leitsatz

1. Eine Berichtigung gemäß § 129 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Bearbeiter aufgrund eines mechanischen Fehlers einen rechtmäßigen Bescheid erlassen hat.

2. Eine Berichtigung nach § 129 AO ist ausgeschlossen wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine bewusste Entscheidung des Bearbeiters möglich erscheinen lassen. Dies ist anhand der objektiv gegebenen und erkennbaren Einzelfallumstände zu beurteilen, d.h. insbesondere unter Einbeziehung des Inhalts der Steuerakten.

Fundstelle(n):
SAAAG-97502

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