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BGH 18.09.2018 IX ZB 77/17, NWB 44/2018 S. 3214

Insolvenz | Zum für die Verfahrenseröffnung zuständigen Gericht

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen, sog. Center of main Interests („COMI“), hat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EUInsVO). Bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen ist an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen; bei abhängig beschäftigten Personen kann regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsächlichen Lebensmittelpunkt, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen liegt, abgestellt werden. [i]Pape, NWB 3/2018 S. 121, 122

Anmerkung:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte war vorliegend gegeben, weil der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, für den weder ei...