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BGH 08.06.2018 V ZR 195/17, NWB 44/2018 S. 3215

WEG | Zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels

Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss (§ 16 Abs. 3 WEG) setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.

Anmerkung:

Da vorliegend die Teilungserklärung keine Öffnungsklausel enthält, die eine Mehrheitsentscheidung zulässt, kommt eine Kompetenzzuweisung nur aufgrund Gesetzes in Betracht, und zwar allein aufgrund des § 16 Abs. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der darin näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder den im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit diese Änderung ordnungsgemäßer Verwalt...