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BFH 05.07.2018 XI B 18/18, StuB 21/2018 S. 800

Änderung des Tabelleneintrags darf versagt werden, wenn Insolvenzschuldner keinen Widerspruch gegen Forderungsanmeldung erhoben hat

(1) Wenn für den Stpfl. im Insolvenzverfahren die Möglichkeit bestand, durch einen Widerspruch gem. § 178 Abs. 2 i. V. mit § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO den Eintritt der Urteilswirkung des Tabelleneintrags zu verhindern, ist es grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn das FA einen auf § 130 AO gestützten Antrag auf Änderung des Tabelleneintrags ablehnt. (2) Die Feststellung zur Insolvenztabelle kann weder nach § 164 Abs. 2 AO noch nach den §§ 172 ff. AO geändert werden.

Praxishinweise

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Einzelhändlerin im März 2008 meldete das FA die Umsatzsteuerforderung für das Jahr 2007 zur Insolvenztabelle an. Die angemeldete Forderung wurde im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von der Insolvenzschuldnerin bestritten und deshalb wie angemeldet in die Insolvenztabelle ei...