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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 2010/16

Gesetze: EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

Betriebsrente eines leitenden Angestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Versorgungsbezüge

Leitsatz

1. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2. Bei der Prüfung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegt, muss nicht nur das Ruhegehalt, sondern auch das vorangegangene Dienstverhältnis den beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAG-98552

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