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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 608/17 EFG 2018 S. 1153 Nr. 14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 1, AO § 162 Abs. 1 S. 2

Sicherheitszuschlag von 10% zu dem für den Teilbereich Erotikkino/Videokabinen eines Erotikmarkts erklärten Umsätzen aufgrund gravierender Mängel des Kassenbuchführung, Ableitung des Sicherheitszuschlags aus dem vom Steuerpflichtigen erklärten Umsatz und nicht aus dem erklärten Gewinn

Leitsatz

1. Bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, ist es gerechtfertigt, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen (vgl. ). Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss, charakterisieren.

2. Feste Regeln für die Höhe des Sicherheitszuschlags gibt es nicht. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u. a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen.

3. Wurden in einem Erotikmarkt für den Teilbereich Erotikkino/Videokabinen die als Kassen zu wertenden Geldspeicher nur in unregelmäßigen Abständen, maximal einmal wöchentlich geleert, keine getrennte Aufzeichnung der einzelnen Kassen durchgeführt, die Bareinnahmen aus dem Bereich Video und Kino nicht zeitnah ermittelt und auch keinerlei tägliche Kassenberichte geführt, so ist angesichts dieser gravierenden Buchführungsmängel ein Sicherheitszuschlag von 10% der für den Bereich Video/Kino vom Steuerpflichtigen erklärten Umsätze (hier: Sicherheitszuschlag von 14.000 EUR bei erklärten Umsätzen von rd. 140.000 EUR und einem ursprünglich erklärten Gewinn von rd. 38.000 EUR) nicht zu beanstanden.

4. Fehlen wegen der gravierenden formellen und materiellen Buchführungsmängel nachprüfbare Unterlagen, die die Feststellung ermöglichen, ob bzw. inwieweit die Kassenumsätze und damit auch der durch den Unternehmer ursprünglich erklärte geringe Gewinn von zuletzt rd. 38.000 EUR tatsächlich richtig sind, ist es weder geboten noch gerechtfertigt, im Rahmen der Prüfung eines angemessenen Sicherheitszuschlags maßgeblich auf die Höhe des durch den Kläger ursprünglich erklärten Gewinns von rd. 38.000 EUR abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2018 S. 847
EFG 2018 S. 1153 Nr. 14
AAAAG-98558

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