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FG Düsseldorf 26.09.2018 7 K 1149/18 Kg, NWB 46/2018 S. 3362

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

Eine ausgebildete Bankkauffrau (erfolgreicher Abschluss im Januar 2012), die neben einer Berufstätigkeit in Vollzeit von Januar – Juni 2013 zunächst einen Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin und danach vom bis (ebenfalls berufsbegleitend) ein BWL-Studium absolviert, befindet sich nach dem nicht mehr in einer einheitlichen Erstausbildung.

Anmerkung:

Die Familienkasse hat die Gewährung von Kindergeld ab Februar 2012 abgelehnt, da die Tochter des Klägers sich in einem Zweitstudium befunden habe und wegen einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht mehr als Kind berücksichtigt werden könne. Nach Auffassung des FG Düsseldorf hat die Familienkasse im Ergebnis zurecht eine einheitliche Ausbildung ...