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BBK Nr. 22 vom

Zoll- und steuerrechtliche Abwicklung von Importen aus Nicht-EU-Staaten

Prof. Dr. Daniel Nordhoff und Prof. Dr. Jens Kümmel

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Zollrechtliches Einfuhrverfahren

Waren unterliegen vor der Nutzbarkeit oder Verwertbarkeit einem zollamtlichen Überwachungsprozess.

Grundsätzlich ist bereits vor dem Verbringen der Güter in die EU eine (elektronische) summarische Eingangsmeldung (ESumA) durch den Beförderer der Ware abzugeben. So wird es den Zollbehörden ermöglicht, auf mit mathematisch-statistischen Verfahren Risikoanalysen und eine stichprobenhafte Inaugenscheinnahme bei Ankunft der Ware vorzubereiten.

Das Zollverfahren wird unabhängig von der ESumA und der Gestellung der Ware nur durch förmliche Anmeldung der Ware bei den Zollbehörden eröffnet. Diese formal zwingend notwendige Zollanmeldung bildet die Voraussetzung für die Überführung eines Guts aus der vorübergehenden Verwahrung in eines der im Zollkodex vorgesehenen Zollverfahren.

Mit der Beschreibung der Güter nach Art und Menge in der Zollanmeldung ist oftmals die Anmeldung des Zollwerts verbunden, der die Basis für die Abgabenberechnung bildet.

Nimmt die Zollverwaltung die Anmeldung an, wird die Ware zum beantragten Zollverfahren überlassen.

Zölle und andere Einfuhrabgaben müssen zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht ge...