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StuB Nr. 22 vom Seite 824

Gesellschafterbeiträge in Krise und Insolvenz

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

I. Einführung

Gesellschaftern einer GmbH steht es frei, der Gesellschaft über das Stammkapital hinaus Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht regelmäßig über Darlehen, aber z. B. auch durch Nutzungseinlagen. Der Gesellschafter kann die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft zudem dadurch verbessern, dass er sich bei einem Darlehensgeber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt.

Gesellschaftsrechtlich wurden solche Gesellschafterbeiträge früher dem Eigenkapital gleichgesetzt (umfassend: Graf Kerssenbrock, ZSteu 2004 S. 342 ff.). Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aus dem Jahre 2008 ist das Eigenkapitalersatzrecht, das durch eine weitgehende Gleichbehandlung der eigenkapitalersetzenden Finanzierungsleistungen mit dem nach §§ 30, 31 GmbHG gebundenen Kapital gekennzeichnet war, aufgehoben worden. Es wurde durch den gesetzlichen Nachrang sämtlicher Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall ersetzt. Forderungen des Gesellschafters aus Gesellschafterdarlehen und vergleichbaren Finanzierungshilfen erfahren eine Sonderbehandlung im Insolvenz- und Anfechtungsrecht ...