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StuB 22/2018 S. 836

Arbeitslosengeld: Berücksichtigung von Freistellungszeiten

Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen (, PM Nr. 43/2018).

Praxishinweise

(1) Die nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellte Pharmareferentin war ihrer Arbeitgeberin, die in dem vereinbarten Zeitraum der Freistellung die monatliche Vergütung weiterzahlte, gegenüber verpflichtet, dieser in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezog die Referentin zunächst Krankengeld und beantragte dann...