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KG Berlin 12.06.2018 22 W 15/18, NWB 48/2018 S. 3510

Handelsregister | Prüfungspflicht des Registergerichts

Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von dem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigter ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.

Anmerkung:

Das Registergericht ist in Bezug auf die Gesellschafterlisten (§ 40 GmbHG) zwar in erster Linie Verwahrstelle. Dies bedeutet allerdings nicht, dass [i]Zur Gesellschafterliste Szalai, NWB 29/2018 S. 2121damit alle eingereichten Listen ungeprüft in den Registerordner übernommen werden müssten, was auch der Bedeutung der entsprechenden Übernahmen der Gesellschafterliste, wie sich etwa aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt, widerspräche. Das hiernach bestehende Prüfungsrecht bezieht sich dann darauf, ob die eingereichte Liste den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht, was auch d...