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AG Bückeburg 13.07.2018 31 C 55/18, NWB 50/2018 S. 3718

Insolvenz | Vergütung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei

Bei allen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung eines Kanzleiabwicklers, die vor Insolvenzeröffnung begründet wurden, handelt es sich um einfache Insolvenzforderungen, die zur Tabelle anzumelden sind. Anderes gilt für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung; hier liegen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) vor.

Anmerkung:

Im Streitfall verlangt die Rechtsanwaltskammer (RAK) vom Insolvenzverwalter die Erstattung der von ihr an den [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672 Abwickler gezahlten Vergütung in Höhe von rund 1.600 €, die ihrer Ansicht nach unmittelbar aus der Masse zu bedienen sei (§ 324 Abs. 1 InsO analog). Das Gericht hält eine entsprechende Anwendung des für Nachlasspfleger/Testamentsvollstrecker einschlägigen § 324 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO nicht für zulässig, was allerdings nicht unstreitig ist (vgl. nur Siegmann in Münchener Kom...