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NWB Nr. 14 vom Seite 1284

NWB AKTUELLES 14/93

Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen

Ein Unternehmer i. S. des § 2 UStG hat gem. § 18a Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen ausgeführt hat, beim BfF eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach § 18a Abs. 4 UStG zu machen hat. Dies gilt gem. § 18a Abs. 1 Satz 5 UStG auch für Organgesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (zur Zusammenfassenden Meldung wird in einer der nächsten Ausgaben ein ausführlicher Aufsatz erscheinen). Eine große Zahl der Unternehmer erledigt mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen, setzt dafür ggf. Standard-Software ein, oder bedient sich dabei im Rahmen sonstiger Buchführungsarbeiten eines datenverarbeitenden Unternehmens (EDV-Dienstleistungsunternehmen). Unter diesen Umständen bietet es sich an, daß die Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen die Zusammenfassenden Meldungen sogleich auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z. B. Magnetband) beim BfF einreichen. Um dies zu ermöglichen, wurde dem Bunde...