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NWB Nr. 49 vom Seite 3859

NWB AKTUELLES 49/96

Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Teilherstellungskosten

Bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts können die Sonderabschreibungen des FördG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren (Begünstigungszeitraum) in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FördG). Das gilt auch, wie der Parlamentarische Staatssekretär Hauser ausführt (BT-Drucks. 13/5772), wenn der Steuerpflichtige aufgrund des nach § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG zulässigen Wahlrechts bereits in den Jahren vor der Fertigstellung Sonderabschreibungen für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen hat. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige in dem im Jahr der Fertigstellung beginnenden fünfjährigen Begünstigungszeitraum die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen, vermindert um die auf Teilherstellungskosten vorgenommenen Sonderabschreibungen, in Anspruch nehmen.

Diese Rechtsfolge, die schon bei früheren Abschreibungsvergünstigungen gegolten hat, entspricht auch der bei der Formulierung des Fördergebietsgesetzes verfolgten Absicht. - Zu den Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nach § 4 Abs. 1 FördG s. auch unten NWB Meinungen Stellungnahmen.

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