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NWB Nr. 42 vom Seite 3756

NWB AKTUELLES 42/97

Auch das gibt es: Notopfer Krankenhaus

In einer Übergangsregelung sieht das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. NOG) die Verpflichtung der Krankenkassenmitglieder vor, einen zusätzlichen Beitrag zu zahlen, der allgemein als ”Notopfer Krankenhaus” bezeichnet wird. Die Verpflichtung zur Zahlung dieses Beitrages erstreckt sich auf die Jahre 1997, 1998 und 1999. Der Beitrag ist nur von den Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen zu zahlen, also nicht von den Familienversicherten. Privatversicherte sind zur Zahlung eines entsprechenden Betrages ebenfalls nicht verpflichtet.

Begründet wird diese Zahlungspflicht durch den Gesetzgeber damit, daß das 2. NOG bis zum die befristete Pflegesatzfähigkeit der Instandhaltungskosten von Krankenhäusern vorsieht. Hierzu sollen die Mitglieder einen Kostenbeitrag leisten.

Zu zahlen sind jährlich 20 DM. Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen von der Verpflichtung. So sind z. B. die Bewohner solcher Bundesländer von der Sonderzahlung befreit, die die Pflegesatzfähigkeit der Instandhaltungskosten nicht vorsehen. Dies gibt es nur in Bayern. Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die in Bayern wohnen, müssen also den Zusatzbeitrag nicht entrichte...