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NWB Nr. 18 vom Seite 1620

NWB AKTUELLES 18/99

Verbesserung des Sonderausgabenabzugs für nachträgliche Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen

Bund und Länder haben sich auf neue Regelungen zum Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen verständigt. Dazu erklärte das BMF am :

Vorsorgeaufwendungen sind im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abziehbar (§ 10 Abs. 3 EStG). Zu diesen Vorsorgeaufwendungen gehören nach § 10 Abs. 2 EStG u. a.:

  • Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann, und

  • Beiträge zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.

Renten aus den genannten Versicherungen sind mit dem Ertragsanteil steuerlich zu erfassen (§ 22 EStG). Die auf diese Kapitalversicherungen entfallenden Zinsen gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind steuerfrei.

Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, daß bei nachträglicher Änderung der Versicherungsverträge der alte Vertrag als beendet galt und ein neuer Vertrag begonnen wurde. Dies bedeutete, daß sowohl der ”...