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FG München Beschluss v. - 7 V 2273/18 EFG 2019 S. 61 Nr. 1

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 6 S. 1, FGO § 69 Ab S. 2, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 135 Abs. 2

Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung eines auf – für den Steuerpflichtigen neue – Umstände gestützten, die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden finanzgerichtlichen AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO

Änderung der ursprünglichen Kostenentscheidung bei Änderung eines AdV-Beschlusses nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO

Leitsatz

1. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Änderung eines finanzgerichtlichen AdV-Beschlusses ist nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig, wenn das Gericht in dem Beschluss die (teilweise) Ablehnung des AdV-Antrags auf Gesichtspunkte gestützt hat, welche zwischen den Beteiligten bis dahin nicht streitig waren, wenn der Antragsteller im ursprünglichen Aussetzungsantrag keinen Anlass gehabt hat, hierzu Stellung zu nehmen, und wenn er hierzu nunmehr Umstände vorträgt, die einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Aussetzung der Vollziehung als im ursprünglichen AdV-Beschluss gewährt rechtfertigen.

2. Wird ein finanzgerichtlicher AdV-Beschluss nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO geändert und in dem Änderungsbeschluss in höherem Umfang als bisher AdV gewährt, so ist auch die ursprüngliche Kostenentscheidung im ersten AdV-Beschluss in dem nun gegebenen Verhältnis des Unterliegens anzupassen. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren; die Entscheidung über den Antrag nach § 69 Abs. 6 FGO ist daher unselbstständiger Bestandteil des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 61 Nr. 1
GAAAH-03921

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