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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 69/18

Gesetze: AO § 129 Satz 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 24a Satz 1

Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

Leitsatz

1. Eine zu einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn in der Einkommensteuererklärung in Papierform eine Eintragung zu der Höhe der im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge fehlt und das FA aufgrund der vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten einen zu niedrigen Betrag einträgt mit der Folge, dass zu Unrecht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag gewährt werden (Anschluss an , BStBl II 2018, 378).

2. Hat der Steuerpflichtige die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung versehentlich unterlassen, der Erklärung aber eine Lohnsteuerbescheinigung mit dem zutreffenden Betrag beigefügt, überwiegt der Pflichtverstoß des FA diesen Pflichtverstoß des Steuerpflichtigen deutlich und hindert nach Treu und Glauben eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn der Bearbeiter, der die Einkommensteuererklärung annimmt, dem Steuerpflichtigen die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das FA generell nur die elektronisch übermittelten Daten übernimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAH-03922

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