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KG Berlin 08.10.2018 8 U 111/18, NWB 3/2019 S. 87

Mietverhältnis | Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Dass eine Miteigentümerin ihren Miteigentumsanteil auf den anderen Miteigentümer (hier: ihren Ehemann) übertragen hat, stellt keine Veräußerung „an einen Dritten“ dar, so dass die Regel des § 566 BGB, wonach dann, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert wird, der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt, nicht anwendbar ist. [i]Langenkämper, Vermietung und Verpachtung, infoCenter NWB BAAAB-13237

Anmerkung:

Das Gericht führt aus, dass wohl eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe die Frage, ob ein Miteigentümer durch Übertragung des restlichen Miteigentumsanteils alleiniger Vermieter werde, offenbar nicht bedacht und nicht abschließend regeln wollen. Die vorliegende Konstella...