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StuB 2/2019 S. 96

AG: Sacheinlagefähigkeit eines Unternehmensanteils

Einlagefähig sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, deren Wert wirtschaftlich feststellbar ist (§ 27 Abs. 2 AktG). Dies ist bei der Verkehrsfähigkeit einer Sache stets gegeben, weshalb der Anteil eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens einlagefähig ist. Allein entscheidend ist, dass der Gesellschaft ein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert, mithin neues Kapital zufließt ().

Praxishinweise

Auch die Frage, wie hoch der zufließende wirtschaftliche Wert tatsächlich ist, weil der Wert der Tochter-Gesellschaft zumindest teilweise (auch) vom Wert der Mutter-Gesellschaft abhängt, ändert nach Ansicht des OLG Thüringen nichts an der grundsätzlichen Sacheinlagefähigkeit. Für sie spricht im Übrigen eine vergleichende Betrachtung zum...