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NWB Nr. 4 vom Seite 169

Körperschaftsteuer – neue EU-Vorschriften zur Beseitigung von Schlupflöchern ab 1.1.2019

[i] EU-Kommission, Pressemitteilung v. 30.12.2018 Die Kommission begrüßt das Inkrafttreten neuer Vorschriften, mit denen die gängigsten Praktiken zur Vermeidung der Körperschaftsteuer unterbunden werden sollen. Ab dem werden alle Mitgliedstaaten neue rechtsverbindliche Maßnahmen anwenden, die auf die wichtigsten Formen der Steuervermeidung durch große multinationale Unternehmen abzielen.

Die Vorschriften stützen sich auf die globalen Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015 und dürften verhindern helfen, dass Gewinne die EU verlassen und nicht versteuert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • [i]GewinnverlagerungAlle Mitgliedstaaten werden nun in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen.)

  • [i]Überhöhte ZinszahlungenUm Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern, werden die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann (Zinsabzugsbeschränkung).

  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch).