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FG München Beschluss v. - 2 K 1704/13

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1, AO § 140, AO § 141, HGB § 238, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 1 S. 1

Prozesskostenhilfe

Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG

Qualifizierung der ausgezahlten Vorschüsse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebseinnahmen oder als Darlehen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Der Antragsteller (Ast) ist nicht buchführungspflichtig gewesen. Er hat zwar als Handelsvertreter ein Handelsgewerbe betrieben. Jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen des Ast einen nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert hat, vgl. § 1 Abs. 2 HGB, oder im Handelsregister eingetragen ist. Die vom Ast erzielten Provisionen erforderten einen derartigen Geschäftsbetrieb nicht.

2. Da der Ast nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet hat, hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i. S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

3. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat.

4. Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschussrechnung – wie der Ast – so muss er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen. Hiervon ist das Darlehen abzugrenzen, bei dem der Eingang des Geldes aus einer Schuldaufnahme stammt und welches nicht als Betriebseinnahme i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG anzusehen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAH-05366

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