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FG München Urteil v. - 2 K 3421/16

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 S. 1, AO § 110 Abs. 1 S. 2, AO § 110 Abs. 2 S. 1, AO § 110 Abs. 2 S. 2, AO § 110 Abs. 2 S. 3, AO § 110 Abs. 3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verschulden des bevollmächtigten Steuerberaters

Leitsatz

1. Als Nachweis für die Versendung der Einspruchsschrift kann die Prozessbevollmächtigte keinen Eintrag in ihrem Postausgangsbuch als präsentes Beweismittel vorweisen.

2. Die Aufgabe eines Briefes zur Post kann im Regelfall nicht allein mit einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht werden, sondern es bedarf eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs.

3. Macht der Bevollmächtigte selbst Fehler, kommt eine Wiedereinsetzung in der Regel nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAH-05371

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