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FG München Urteil v. - 2 K 2789/17

Gesetze: FGO § 41 Abs. 1, FGO § 41 Abs. 2 S. 2, FGO § 42 Abs. 2, FGO § 51, FGO § 74, FGO § 91, FGO § 155, ZPO § 42 Abs. 1, ZPO § 317 Abs. 2, ZPO § 169, ZPO § 227 Abs. 1, AO § 124 Abs. 3, AO § 125 Abs. 1, AO § 125 Abs. 5, AO Art. 46 der Haager Landkriegsordnung

Reichsbürger

rechtsmissbräuchliche Klage

Nichtigkeitsfeststellungsklage

Anfechtungsklage

Ausfertigung der gerichtlichen Anordnung

Ablehnungsgesuch

Aussetzung des Klageverfahrens

Leitsatz

1. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide litten unter einem schwerwiegenden Fehler, weil – wegen der Verfassungswidrigkeit des EStG – eine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen die Kläger ergangene Einkommensteuerfestsetzung nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus keine Nichtigkeit nach § 125 AO herleiten.

2. Soweit das Klagebegehren des Klägers als Anfechtungsklage auszulegen ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn einen Anspruch auf Rechtsschutz kann nur derjenige geltend machen, der ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Vor diesem Hintergrund sind rechtsmissbräuchliche Klagen, denen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und mit denen lediglich unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke verfolgt werden unzulässig.

3. Das EStG in Gänze ist zudem eindeutig nicht verfassungswidrig.

4. Ein Ablehnungsgesuch muss sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAH-05379

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