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IWB Nr. 2 vom Seite 93

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Cash-Pooling im Konzern

Thorsten Wagemann

Durch [i]BFH, Urteil v. 17.1.2018 - I R 74/15 NWB EAAAG-86777 Cash-Pooling-Gestaltungen kann innerhalb eines Konzerns der Kapitalbedarf einzelner Gesellschaften gezielt bedient und Liquiditätsüberschüsse können effizient verwaltet werden. Allerdings gilt auch hinsichtlich der Konditionen von konzerninternen Darlehensbeziehungen der Fremdvergleichsgrundsatz. In einem ging es um die Frage, wie die Vereinbarung eines Mindest- und eines Höchstzinssatzes im Hinblick auf eine formelle Gewinnausschüttung zu bewerten ist.

Kernaussagen
  • Die Vereinbarung von Mindest- und Höchstzinssätzen im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung aus formellen Gründen führen.

  • Auch die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung ändert hieran nichts.

  • Offen ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG bei sog. Upstream-Darlehen an die Konzernobergesellschaft anzuwenden ist.

I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine [i]Bestimmung des Cash-Pool-Zinses innerhalb einer Bandbreite von Mindest- und Höchstzinssätzen deutsche GmbH, war im Streitjahr 2009 Konzerngesellschaft der A-AG, ihre Anteile wurden indirekt über die P-GmbH gehalten. Die Klägerin und die P-GmbH waren durch einen Ergebnisabführungsvertrag organschaftlich verbunden. In das konzerninterne Cash-Pooling war die Klägerin mit der A-AG als Cash-...