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LAG Köln 06.09.2018 6 Sa 64/18, NWB 7/2019 S. 391

Arbeitsvertrag | Unwirksamkeit einer Kündigung

Viele einzelne Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, die jeweils allein eine Kündigung nicht rechtfertigen können, summieren sich nicht zu einem so erheblichen Gesamtverstoß, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig wäre. Die Dokumentationsfunktion der Abmahnung hat gerade zum Gegenstand, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht [i]Schmalbach, Kündigung des Arbeitsvertrags, infoCenter NWB OAAAB-03423 weitergehen kann.

Anmerkung:

Regelmäßig vom Arbeitgeber hingenommene Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten können zu einer (ungewollten) inhaltlichen Änderung des Vertrags führen. Wer dies verhindern will, muss (unmissverständlich) klarstellen, dass er ein solches Verhalten nicht duldet. Mittel dazu ist die Abmahnung. Mit ihr rügt man ein konkretes Fehlverhalten und warnt zugleich mit einer Kündigungsandrohung vor w...