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FG München Urteil v. - 10 K 650/17 EFG 2019 S. 330 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 2 S. 2, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, UmwG § 191, UmwG § 190, UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 176, BGB § 242

Rechtsfolgen der infolge des BMF-Schreibens (v. , IV A 6-S 2240-49/01, BStBl 2001 I S. 614) erfolgten Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen GmbH & Co GbR in eine KG

Bilanzberichtigung, Einlage von Wirtschaftsgütern zum Teilwert, Nachholung der bisher unterbliebenen AfA

Anwendung einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung

Leitsatz

1. Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. GbR ist vor ihrer Eintragung in das Handelsregister keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Ist die GbR aber rechtsirrtümlich von einer gewerblichen Prägung ausgegangen und hat sie aufgrund einer geänderten BGH-Rspr. (, BGHZ S. 142, 315) entsprechend dem (IV A 6-S 2240-49/01, BStBl 2001 I S. 614), aber unter ausdrücklichem Vorbehalt von künftigen rechtlichen Schritten gegen die Folgen der Anwendung des BMF-Schreibens, beantragt, ihr Vermögen unter Buchwertfortführung weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln, und ihre Rechtsform vor dem in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so hätte ihr bis dahin tatsächlich zum Privatvermögen gehörendes Gesamthandsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH & Co.KG ins Handelsregister mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen eingelegt werden müssen. Insoweit ist nicht von einem wirksamen Antrag i. S. d. BMF-Schreibens (in BStBl 2001 I S. 614) auszugehen, die Gesellschaft ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und im Hinblick auf die zunächst auch in den Folgejahren fortgeführte Buchwertfortführung an ihre nicht eindeutige Antragstellung gebunden.

2. Hat sich der nicht berücksichtigte höhere Teilwert bisher nicht ausgewirkt, ist der objektiv falsche Buchwertansatz für den eingelegten Grund und Boden unter Durchbrechung des formellen Bilanzenzusammenhangs im Wege der Bilanzberichtigung erfolgsneutral in der Anfangsbilanz des ersten Wirtschaftsjahres richtig zu stellen, für das die Steuer- bzw. Feststellungsbescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können.

3. Für die Ermittlung des Werts, mit dem ein ab dem Zeitpunkt der Einlage ins Betriebsvermögen unrichtigerweise mit dem fortgeführten Buchwert angesetztes Gebäude in der ersten verfahrensrechtlich „offenen” Steuerbilanz anzusetzen ist, ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung von dem auf den Zeitpunkt der Einlage ermittelten Teilwert des Gebäudes abzüglich der tatsächlich vorgenommenen AfA auszugehen. Die wegen des vermeintlich abgeschriebenen Gebäudewerts im Jahr der Einlage und den Folgejahren unberücksichtigt gelassene AfA wird in der Weise nachgeholt, dass ab dem Zeitpunkt der Bilanzberichtigung der Restbuchwert auf die verbliebene Restnutzungsdauer zu verteilen ist.

4. Wegen der sich aus der Wertberichtigung in der ersten verfahrensrechtlich noch „offenen” Steuerbilanz ergebenden Auswirkungen auf die Veranlagungen der Folgejahre sind die Steuerbilanzen der Folgejahre nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ebenfalls zu berichtigen und die sich aus dem höheren Buchwert ergebenden steuerlichen Auswirkungen in den jeweiligen Gewinnfeststellungen der Personengesellschaft nachzuvollziehen (vgl. , BFH/NV 2012 S. 702).

5. Der Antrag einer GmbH & Co. GbR mit beschränkter Haftung, ihr Vermögen gemäß dem (IV A 6-S 2240-49/01, BStBl 2001 I S. 614) weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln, ist nicht eindeutig im Sinne dieses Schreibens, wenn nach dem Antragsschreiben und der eingereichten steuerlichen Gewinnermittlung zweifelhaft ist, dass sich die Antragstellerin auch für die Zukunft den Rechtsfolgen unterwerfen werde, die für einen fortgeführten Gewerbebetrieb gelten würden (Anschluss an , BFH/NV 2013 S. 1569).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 7 Nr. 32
DStRE 2019 S. 1095 Nr. 17
EFG 2019 S. 330 Nr. 5
EStB 2019 S. 283 Nr. 7
KÖSDI 2019 S. 21177 Nr. 4
SAAAH-07183

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