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BGH 19.12.2018 VIII ZR 254/17, NWB 8/2019 S. 471

Mietvertrag | Verwaltungskostenpauschale in AGB

Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten) abweichende und damit unwirksame Vereinbarung dar (vgl. § 556 Abs. 4 BGB), sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter NWB JAAAB-22944

Anmerkung:

In der Wohnraummiete können nur die enumerativ in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten (Betriebskosten) vereinbart werden, nicht aber (allgemeine) Verwaltungskosten (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sei die in der im vorliegenden Mietvertrag vere...