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BFH 05.12.2018 XI R 22/14, StuB 4/2019 S. 171

Umsatzsteuer | Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1) Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. (2) Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. (3) Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (Bezug: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG; Art. 226 MwStSystRL).

Praxishinweise

§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind nach dem und C-375/16 „Geissel und Butin“ NWB ZAAAG-62440 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die...