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NWB-BB Nr. 3 vom Seite 71

Fokus: Darlehensvertrag – Unwirksamkeit einer Klausel zur Aufrechnung

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer Sparkasse über die Regelung der Aufrechnung mit einer Forderung ist dann gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Aufrechnung nur dann erfolgen darf, wenn die Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt wurde ( NWB NAAAG-84525).

Sachverhalt

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Sparkasse, die in ihren AGB zur Aufrechnung von Forderungen folgende Klausel vorgab:

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung: (1) Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf die Forderung gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Der Verbraucherschutzverband vertrat die Ansicht, dass diese Klausel sowohl inhaltlich unangemessen als auch intransparent und deshalb unwirksam sei. Ziel der Klage sei es, dass es die Sparkasse unter Meidung von Ordnungsmitteln unterlasse, diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Außerdem solle verhindert werden, dass aufgrund dieser Klausel Entgelt von Verbrauchern verlangt werde und inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Des Weiteren wurde beantragt, die Urteilsform...