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FG Münster Urteil v. - 4 K 1366/17 E EFG 2019 S. 620 Nr. 8

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1

Abgrenzung Arbeitslohn zum Kapitalertrag

Genussrechtserträge, Veranlassungszusammenhang

Leitsatz

Genussrechtserträge, die nur leitende Angestellte vom Arbeitgeber erhalten, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit kein Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 19
DStRE 2019 S. 734 Nr. 12
DStZ 2019 S. 251 Nr. 8
EFG 2019 S. 620 Nr. 8
GStB 2019 S. 158 Nr. 5
KÖSDI 2019 S. 21220 Nr. 5
FAAAH-08784

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